Donnerstag, 15. Februar 2018
Wie gehen Gerichte mit Schwerbeschädigten um?
Hier jetzt erstmal das Protokoll und das Urteil:
https://www.dropbox.com/s/vo95xbsxooeg8gk/LSG%202018-02-09.pdf

Es wird wohl schon klar, daß die Mitarbeiterin vom JC nichts zu sagen braucht, da die Richter deren Arbeit machen. Sie braucht nur zu erklären, daß sie sich nicht äußere und die Anträge des Klägers zurückweise. Den Rest der Arbeit machen die Sozialrichter - eine klare Aufhebung der Gewaltenteilung.

Ich sehe in dem Urteil und dem ganzen Verfahren eine Verhöhnung von Schwerbeschädigten, zu denen ich mich zähle.

Hier mein heutiges Schreiben an das BSG:

Bundessozialgericht
34114 Kassel





Berlin, den 15. Feb. 2018




PKH-ANTRAG FÜR DIE ZULASSUNG DER REVISION/NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE UNTER BEIORDNUNG VON HERRN RECHTSANWALT VOLKER MUNDT WANDLITZSTRASSE 7. 10318 BERLIN
ES KLAGT HORST MURKEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe hier einige Dinge, die ich für absolute Revisionsgründe halte:

1. Die Richterin Emde ist keine Richterin auf Lebenszeit und damit nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Hierzu BVerfG, 2 BvR 628/60, 247/61 vom 3.7.1962 sowie VG Ansbach, 9 V 13.01534 vom 5.11.2013 mit weiteren Quellen.
2. Ich hatte mit 7.1.2017 mündliche Verhandlung beim SG beantragt. Obgleich diese für die Rechtsfindung sehr wichtig ist, wurde sie mir ohne Angaben von Gründen verweigert, Anlagen A und B. In Bezug auf Anlage B verweise ich auch auf das seltsame, vom LSG aber geduldete oder gar geförderte Verhalten der JC-Mitarbeiterin.
3. Die Vollmacht der JC-Vertreterin war ungültig, ein Herr Jens-Jörg Erbe ist der jetzige Leiter des Jobcenters. Es hätte also keinesfalls zu einem (End-)Urteil kommen dürfen, § 89 ZPO.
4. Mit 21.2.2017 hatte ich die Zurückweisung an das SG beantragt, Anlage C. Trotz meines Hinweises auf BVerfG, 1 BvR 366/15 vom 25.6.2015 hat man meinen Antrag abgelehnt.
5. Das LSG hat die mündliche Verhandlung in keiner Weise vorbereitet, ein klarer Verstoß gegen § 103 und § 106 SGG.
6. Die (vollmachtslose) Beklagtenvertreterin äußerte sich nicht zur Sache, siehe Protokoll, Anlage D. Dies ist nicht der Sinn von mündlichen Verhandlungen, siehe Anlage B. So entsteht der Eindruck, als sei die Gewaltenteilung aufgehoben und die Richter beim SG/LSG erledigen unter dem Deckmantel der Sachverhaltsaufklärung die Arbeit der Exekutive.
7. Das Sach- und Streitverhältnis ist nicht mit uns erörtert worden. Die Gegenseite hat sich zu nichts geäußert, da der Richter ihr die Arbeit abnahm. Gerade die Erörterung hätte auch im Protokoll festgehalten werden müssen.
8. Mein Anspruch auf ein faires Verfahren wurde sowohl vom SG als auch vom LSG verletzt. Es gab keine Waffengleichheit und es ist zu einer Überraschungsentscheidung gekommen, BSG B 2 U 150/15 B vom 17.12.2015. Waffengleichheit gab es nicht, da die Gegenseite sich zu keiner Zeit eingelassen hat und dazu auch nicht durch das Gericht aufgefordert wurde. Und eine Überraschungsentscheidung liegt vor, da einiges, was das Urteil trägt, zu keiner Zeit vom SG oder LSG auch nur angedeutet wurde. Mehr dazu soll mein Anwalt vortragen.
9. S. 7, Entscheidungsgründe: „Für die Zeiträume davor war die Klage mangels Durchführung eines Verwaltungsaktes- und erst Recht Widerspruchsverfahren unzulässig.“ Dazu gab es nie einen Hinweis und es war auch kein Thema in der mündlichen Verhandlung, siehe Protokoll, S. 3. Diese Verkürzung meines Klageanspruch dürfte auch ein absoluter Revisionsgrund sein.
10. Das Gericht hätte durchaus zu der Schwere meiner Behinderung Beweis erheben können und müssen – aber eigentlich hätte dies schon das SG machen müssen. Es ist ständige Rechtssprechung des BVerfGs, dass Richter Tatsachen ermitteln müssen und nicht einfach irgendetwas unterstellen dürfen. Wozu sollte es sonst den Amtsermittlungsgrundsatz geben?
11. Wo soll ich gesagt haben, ich brauche erst ab Juni 2015 Gehhilfen in meiner Wohnung? Warum gibt der Richter keine Quelle an? Richtig ist, dass ich auch in den Jahren davor häufiger auf die Gehhilfen angewiesen war. Es gab sogar mehrere Fälle, in denen mein Knie zu versteifen drohte, so dass ich für mehrere Tage im Bett liegen bleiben musste, damit sich das Gel, welches Reibungen zwischen Ober- und Unterschenkel verhindern soll, wieder regenerieren konnte. Meine Verletzung im Knie ist eine Tibiaplateau-Absenkung von nahezu einem cm. Dies bewirkt, dass bei größeren Belastungen des linken Knies, z. B. Treppen steigen oder größere Stecken zu Fuß, das Gel aus dem Knie gedrückt wird. Wenn es ganz aus dem Knie ist, kann es sich nicht mehr regenerieren und das Knie bleibt steif.
12. Den elektrischen Rollstuhl kann ich in meiner Wohnung nicht nutzen, der hilft nur außerhalb. Auch hier schwere Mängel in der Sachverhaltsaufklärung. Wie gesagt, über diese Punkte wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht gesprochen, wohl weitere Revisionsgründe.
13. Auf S. 13 beruft sich das Gericht auf andere Verfahren, in denen uns aber auch schon schweres Unrecht zugefügt wurde. Der Richter ist an das Gesetz gebunden und soll sich eben nicht an die (falschen) Ergebnisse seiner Kollegen halten. Übrigens ist meine Wohnung so klein, 75qm für drei Personen, dass ich mich überall abstützen oder hinsetzen kann. Daher komme ich zum Glück teilweise auch jetzt noch ohne Gehstützen aus.
14. S. 13: „ Der Hinweis des Klägers auf andere Gutachten was so unspezifisch...“ Wieso hat der Richter keine Fragen dazu gestellt. Wie geht er mit seiner Pflicht der Sachverhaltsermittlung und der Aufklärung von Unklarheiten vor der mündlichen Verhandlung um?
15. S. 14: Soweit ich weiß, muß das LSG die gleichen Aufklärungsarbeiten vornehmen, wie das SG. Und das SG-Urteil war nichtig, da es nicht von meinem gesetzlichen Richter erlassen wurde, siehe Punkt 1.
16. War das LSG richtig und vollständig besetzt? Ich vermute, angesicht der Schwere dieses Verfahrens hätte die große Kammer urteilen müssen.
17. Das Urteil ist nichtig, da kein Richter unterschrieben hat, BSG B 2 U 150/15 B vom 17.12.2015. Es hätten aber alle drei unterschreiben müssen. Und es kommt natürlich auf das Exemplar des Urteil an, das ich erhalten habe, da dieses (und ggf. das Exemplar der Gegenseite) Außenwirkung entfaltet, BGH, XII ZB 132/09 vom 9.6.2010.
18. Bei der Beglaubigung fehlt die Angabe, was denn beglaubigt wurde. Etwa, dass das Urteil vollkommen gesetzeskonform ist? Oder, dass der Richter geniest hat?

Das Urteil liegt als Anlage E bei.

Ich hoffe, ich kann mit obigem die erkennenden Richter davon überzeugen, dass hier – und wohl nicht nur hier – einiges schief läuft für diesen „demokratischen und sozialen Bundesstaat“, Art. 20 GG.

Wie mir gerade noch zugetragen wurde, besteht das BSG selber darauf, dass SG/LSG Bedarfe sorgfältig ermitteln, in dem mir genannten Fall ging es um Warmwasser.

Alles weitere übersteigt meine Möglichkeiten und muß von einem Anwalt vorgetragen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin

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